Klare Eigentums- und Nutzungsrechte am Speicher, keine versteckten Mitunternehmerschaftsrisiken, sauber abgegrenzte Erlöse und faire Kostenstruktur.
Bei Einbezug (direkter Kauf oder Mitnutzung über z. B. Infrastrukturnutzungsverträge) von Grünstromspeichern in die Stromvermarktung: Sind die Grünstrom-Batteriespeicher vertraglich bzw. konzeptionell korrekt aufgesetzt mit klaren Eigentums- bzw. Nutzungsverhältnissen (Vermeidung von GbR-Risiken mit Folgen für die IAB-Anerkennung)?
Wie ist die Nutzung der gemeinsam mit anderen Investoren genutzten Infrastruktur vertraglich geregelt?
Bei Batteriespeicher-Direktinvestitionen besonders kritisch prüfen, ob überhaupt ein IAB-fähiges Wirtschaftsgut gekauft wird (Rack-Lösung mit Gemeinschafts-Wechselrichter vs. vollständig eigenständig funktionsfähiger Stand-alone-Speicher inkl. eigenem Wechselrichter).
→ Dies gilt für den Stand-alone-Graustromspeicher genauso wie für den Grünstromspeicher, falls dieser zusammen mit einer PV-Anlage erworben wird und keine klar geregelte Infrastrukturnutzungsvereinbarung besteht.